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Kündigungsfrist Probezeit – Was Arbeitnehmer und Arbeitgeber beachten sollten

Kündigungsfrist in der Probezeit – Was Arbeitnehmer und Arbeitgeber beachten sollten

Wer einen neuen Job beginnt, muss sich oft zuerst bewähren. Deshalb ist es üblich, eine Probezeit im Arbeitsvertrag zu vereinbaren. Während dieser Zeit können sowohl Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis mit einer kurzen Kündigungsfrist beenden. Doch was gilt es dabei zu beachten?

In diesem Artikel erklären wir, welche Regelungen in der Probezeit gelten und welche Fristen eingehalten werden müssen.

Probezeit: Was ist das eigentlich?

Die Probezeit ist eine Vereinbarung, die im Arbeitsvertrag festgehalten wird. In der Regel beträgt sie zwischen drei und sechs Monaten. Während dieser Zeit sollen Arbeitgeber und Arbeitnehmer herausfinden, ob sie zueinander passen.

In der Probezeit kann das Arbeitsverhältnis mit einer kürzeren Kündigungsfrist beendet werden als im regulären Arbeitsverhältnis.

Kündigung in der Probezeit

Kündigung in der Probezeit

Arbeitnehmer und Arbeitgeber haben in der Probezeit das Recht, das Arbeitsverhältnis mit einer kurzen Kündigungsfrist zu beenden. Es gelten dabei jedoch verschiedene Regelungen.

Arbeitnehmer

Wenn der Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis in der Probezeit beenden möchte, muss er die Kündigung schriftlich einreichen. Es ist empfehlenswert, die Kündigung per Einschreiben zu verschicken, um den Zugang nachweisen zu können.

Die Kündigungsfrist beträgt in der Regel zwei Wochen. Es gibt jedoch auch Fälle, in denen eine kürzere Kündigungsfrist vereinbart wird. In jedem Fall ist es wichtig, dass die Kündigung innerhalb der Probezeit erfolgt.

Arbeitgeber

Auch der Arbeitgeber kann das Arbeitsverhältnis in der Probezeit mit einer kurzen Kündigungsfrist beenden. Allerdings muss er dabei einige Regeln beachten.

Zunächst muss die Kündigung schriftlich erfolgen. Auch hier ist es empfehlenswert, die Kündigung per Einschreiben zu verschicken, um den Zugang nachweisen zu können. Die Kündigungsfrist beträgt in der Regel zwei Wochen, kann jedoch auch kürzer sein, wenn dies im Arbeitsvertrag vereinbart wurde.

Fristlose Kündigung in der Probezeit

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Es gibt Fälle, in denen der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis während der Probezeit fristlos kündigen kann. In der Regel erfolgt die fristlose Kündigung, wenn der Arbeitnehmer eine schwerwiegende Pflichtverletzung begeht.

Ein Beispiel hierfür wäre der Diebstahl am Arbeitsplatz oder auch das unentschuldigte Fernbleiben vom Arbeitsplatz.

Es ist jedoch wichtig zu beachten, dass der Arbeitgeber auch in diesem Fall den Grund für die fristlose Kündigung schriftlich darlegen muss. Sollte die fristlose Kündigung unberechtigt erfolgen, kann der Arbeitnehmer eine Entschädigung oder Wiedereinstellung verlangen.

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Kürzere Kündigungsfrist in der Probezeit

Während der Probezeit gelten in der Regel kürzere Kündigungsfristen als in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis. Die Kündigungsfrist beträgt in der Regel zwei Wochen und kann sowohl vom Arbeitnehmer als auch vom Arbeitgeber eingehalten werden.

In einigen Fällen kann jedoch auch eine längere Kündigungsfrist vereinbart werden. Es ist jedoch nicht zulässig, eine längere Kündigungsfrist als sechs Monate zu vereinbaren.

Kündigungsschutz während der Probezeit

Während der Probezeit besteht in der Regel kein Kündigungsschutz für den Arbeitnehmer. Das bedeutet, dass der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis jederzeit und ohne Angabe von Gründen kündigen kann, sofern die Kündigungsfrist eingehalten wird.

Es ist jedoch wichtig zu beachten, dass auch in der Probezeit eine Diskriminierung des Arbeitnehmers aufgrund von Geschlecht, Herkunft oder Religion nicht zulässig ist. Sollte eine Kündigung aus diskriminierenden Gründen erfolgen, kann der Arbeitnehmer eine Entschädigung verlangen.

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Kündigung in der Probezeit: Zugang der Kündigung

Zugang der Kündigung

Wird das Arbeitsverhältnis während der Probezeit vom Arbeitgeber gekündigt, ist es wichtig zu beachten, dass die Kündigung dem Arbeitnehmer rechtzeitig zugehen muss. Hierbei ist der Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung entscheidend.

In der Regel gilt die Kündigung als zugegangen, wenn sie dem Arbeitnehmer persönlich übergeben oder in den Briefkasten eingeworfen wurde.

Eine E-Mail oder ein Fax reichen in der Regel nicht aus.

Es ist jedoch wichtig zu beachten, dass es auch hier Ausnahmen geben kann, beispielsweise wenn der Arbeitnehmer ausdrücklich erklärt hat, dass er Kündigungen auch per E-Mail akzeptiert.

Fazit

In der Probezeit gelten besondere Regelungen, was die Kündigung und die Kündigungsfrist betrifft. Arbeitgeber haben während der Probezeit die Möglichkeit, das Arbeitsverhältnis mit einer kürzeren Kündigungsfrist zu beenden.

Gleichzeitig ist jedoch auch eine ordentliche Kündigung möglich, wobei die vereinbarte Kündigungsfrist eingehalten werden muss.

Für Arbeitnehmer kann die Probezeit eine schwierige Phase sein, da sie noch nicht sicher sein können, ob das Arbeitsverhältnis fortgesetzt wird. Gleichzeitig haben sie jedoch auch die Möglichkeit, den Arbeitgeber kennenzulernen und zu prüfen, ob der Job zu ihnen passt.

In jedem Fall ist es wichtig, sich über die genauen Regelungen zur Kündigung und Kündigungsfrist in der Probezeit im Vorfeld genau zu informieren und gegebenenfalls im Arbeitsvertrag zu vereinbaren. So können Missverständnisse vermieden und das Arbeitsverhältnis auf einer klaren Basis aufgebaut werden.

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