Beauty & FashionBusiness

Die eigene Kosmetikmarke gründen: Welche Schritte zwischen Produktidee und Marktstart liegen

Der deutsche Markt für Kosmetikprodukte wächst auch in Krisenjahren. Nach Angaben des Industrieverbands Körperpflege- und Waschmittel (IKW) stieg 2025 der Umsatz mit Mitteln zur Schönheitspflege um 6,3 Prozent auf rund 18 Milliarden Euro. Besonders stark, um 11,1 Prozent legte die Haut- und Gesichtspflege zu. Hinter diesen IKW-Marktzahlen 2025 steckt ein Grund, warum Gründerinnen gern in den Markt einsteigen. Kosmetikprodukte sind jedoch sehr stark reglementiert. Zwischen der ersten Idee und dem Verkaufsregal liegen Rezepturfragen, Produktionsfragen und Fragen des Rechts.

Eigene Produktion oder Lohnfertigung

Die erste strategische Weiche betrifft die Herstellung. Eine Seife aus der eigenen Küche ist rechtlich noch kein verkehrsfähiges Produkt. Artikel 8 der EU-Kosmetikverordnung verlangt, dass kosmetische Mittel nach guter Herstellungspraxis produziert und dokumentiert werden. Die harmonisierte Norm DIN EN ISO 22716 gilt als geeignetes Instrument, um diese Anforderung zu erfüllen. Die Norm DIN EN ISO 22716 regelt unter anderem Personal, Räumlichkeiten, Ausrüstung, Rohstoffe, Produktion, Lagerung und Versand.

Eigene Räume mit Hygienezonen, kalibrierten Geräten und lückenloser Chargendokumentation binden Kapital, bevor das erste Produkt verkauft ist. Viele junge Marken arbeiten deshalb mit einem Lohnhersteller für Kosmetik, der Entwicklung, Abfüllung und Qualitätskontrolle übernimmt. Dabei gibt es zwei Grundmodelle. Bei Private Label entsteht eine individuelle Rezeptur mit eigenem Duft und eigener Farbe. Bei White Label greift die Marke auf eine bestehende Formulierung zurück. Das beschleunigt den Start, schränkt aber die Exklusivität ein.

Bei der Auswahl eines Partners helfen einige Prüfkriterien:

  • ein nachweisbares GMP-System nach ISO 22716
  • Naturkosmetik-Zertifizierungen wie COSMOS oder NATRUE, sofern die Marke so positioniert ist
  • transparente Mindestbestellmengen
  • eine klare vertragliche Regelung, wem die Rezeptur gehört
  • Vertraulichkeitsvereinbarungen und Unterstützung bei der Sicherheitsbewertung

Verantwortliche Person und Sicherheitsbericht

Verantwortliche Person und Sicherheitsbericht
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Die Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 verlangt für jedes Produkt eine verantwortliche Person mit Sitz in der EU (Artikel 4). Bei Eigenmarken ist das in der Regel das Unternehmen, unter dessen Namen das Produkt vertrieben wird. Diese Rolle lässt sich nicht an den Hersteller abschieben, wenn sie vertraglich nicht ausdrücklich übertragen wurde.

Vor dem Verkauf braucht jedes Produkt eine Sicherheitsbewertung durch eine fachlich qualifizierte Person (Artikel 10). Der Sicherheitsbericht nach Anhang I besteht aus zwei Teilen. Teil A sammelt Daten zu Zusammensetzung, Stabilität, mikrobiologischer Qualität, Verunreinigungen und Exposition. Teil B enthält die eigentliche Bewertung. Alle Unterlagen fließen in die Produktinformationsdatei. Sie muss nach Artikel 11 zehn Jahre nach dem Inverkehrbringen der letzten Charge verfügbar bleiben.

Notifizierung, Kennzeichnung und Werbeaussagen

Vor dem Inverkehrbringen meldet die verantwortliche Person das Produkt elektronisch bei der EU-Kommission an, unter anderem mit Kategorie, Produktname und der Anschrift, unter der die Produktinformationsdatei zugänglich ist. Das geschieht im Cosmetic Products Notification Portal. Das CPNP-Handbuch der EU-Kommission betont, dass eine erfolgreiche Notifizierung nicht bedeutet, dass das Produkt die Verordnung erfüllt. Sie ist also keine Zulassung. Enthält ein Produkt Nanomaterialien, ist zusätzlich eine Meldung sechs Monate vor dem Marktstart nötig.

Für das Etikett schreibt Artikel 19 Pflichtangaben vor. Dazu gehören Name und Anschrift der verantwortlichen Person, Nenninhalt, Mindesthaltbarkeit oder das Symbol für die Verwendungsdauer nach dem Öffnen, Chargennummer, Verwendungszweck und die Bestandteile in INCI-Bezeichnung. Werbeaussagen müssen den Kriterien der Verordnung (EU) Nr. 655/2013 entsprechen, also wahr, belegbar und redlich sein. Der Begriff „Naturkosmetik“ ist in der EU nicht gesetzlich definiert. Eine anerkannte Zertifizierung schafft hier eine nachprüfbare Grundlage.

Ein realistischer Fahrplan für die ersten Monate

Ein strukturiertes Vorgehen spart Zeit und Nachbesserungen:

  1. Positionierung festlegen: Zielgruppe, Hauttyp, Preissegment und Wertversprechen schriftlich definieren.
  2. Briefing erstellen: Produktart, gewünschte Wirkstoffe, ausgeschlossene Inhaltsstoffe, Verpackungsart und Zielpreis pro Einheit festhalten.
  3. Muster prüfen: Textur, Duft und Hautgefühl testen, bevor die Rezeptur fixiert wird.
  4. Tests einplanen: Stabilitäts- und Kompatibilitätsprüfungen mit der finalen Verpackung durchführen. Sie bilden die Grundlage für den Sicherheitsbericht.
  5. Rechtsprüfung abschließen: Sicherheitsbewertung, Etikettentexte und Claims vor dem Druck kontrollieren lassen.
  6. Notifizieren und starten: Das Produkt im CPNP melden und mit einer überschaubaren ersten Charge testen, wie der Markt reagiert.

Bei der Budgetplanung lohnt ein Blick über die reinen Produktionskosten hinaus. Sicherheitsbewertung, Verpackungsentwicklung, Etikettendruck, Fotografie und Marketing machen oft einen erheblichen Teil der Anlaufkosten aus. Gründerinnen, die diese Posten früh kalkulieren und ihren Produktionspartner gezielt nach Zertifikaten, Rezepturrechten und Zeitplänen fragen, schaffen eine belastbare Basis für den Marktstart.

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